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Besondere Geschäftsbedingungen (BGB) "Prüfsiegel"

Besondere Geschäftsbedingungen (BGB) „Prüfsiegel“ der telequest & Internet Solutions GmbH


Stand: September 2008

1         Allgemeines – Vertragsumfang

1.1      Das Prüfsiegel der telequest dient der Information von Endkunden und signalisiert diesen, dass es sich um ein seriöses Service handelt: Alle gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen müssen vom Diensteanbieter (nachfolgend „Kunde“ genannt) genaustens eingehalten werden. Andernfalls muss er hohe Vertragsstrafen bezahlen.

1.2      Die hier gegenständlichen Besonderen Geschäftsbedingungen (BGB) „Prüfsiegel“ gelten für alle Vereinbarungen, die die telequest & Internet Solutions GmbH (nachfolgend „telequest“ genannt) mit ihren Kunden in Zusammenhang mit dem Prüfsiegel trifft. Sie gelten auch für zukünftige Aufträge betreffend das Prüfsiegel, auch wenn nicht speziell darauf Bezug genommen wurde. AGB des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn die telequest nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3      Diese BGB enthalten die gesamte Basisvereinbarung hinsichtlich des Prüfsiegels zwischen den Vertragsparteien und ersetzen alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen.

1.4      Das Geschäftsfeld der telequest umfasst die nationale und internationale Vermittlung von diversen (Service)Rufnummern, Voting- bzw. Drop Charge Nummern und Premium Rate SMS sowie das Consulting in den Bereichen Telekommunikation, Audiotexanwendungen und Micropayment Solutions und die Ausstellung des Prüfsiegels.

1.5      Die telequest erbringt ihre Leistungen gemäß den gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen. Alle Vereinbarungen in Zusammenhang mit dem Prüfsiegel basieren auf Grundlage dieser BGB. Zur Vereinbarung mit dem Kunden gehören ebenso die Verhaltenskodices der entsprechenden Länder in der jeweils gültigen Fassung und allfällige Anhänge und Zusatzverträge.

1.6      Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftlichkeit.

1.7      Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

1.8      Mit dem unterzeichneten Antragsformular „Prüfsiegel“ akzeptiert der Kunde diese BGB und erklärt sich mit dem Inhalt einverstanden.

 

2         Vertragsabschluss

2.1      Für einen gültigen Vertrag muss die telequest über folgende Daten des Kunden informiert sein: korrekter Name der Firma laut Firmenbuch, Firmenbuchnummer, Rechtsform, Geschäftsadresse, Rechnungsanschrift, Steuernummer, UID- bzw. VAT-Nummer, Bankverbindung (Name der Bank, IBAN, SWIFT);

2.2      Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das folgende Schriftstück vollständig ausgefüllt und unterzeichnet der telequest zukommen lässt:

Antragsformular „Prüfsiegel“

Zusätzlich bedarf es der schriftlichen Annahme durch die telequest. Ob die telequest den Antrag des Kunden annimmt steht in ihrem freien Ermessen. Die telequest hat das Recht, ohne Angabe von Gründen einen Auftrag bzw. Antrag abzulehnen.

 

3         Rechte und Pflichten des Kunden

3.1      Der Kunde verpflichtet sich, für Dienste, die mit dem Prüfsiegel ausgestattet sind, die gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen, die länderspezifischen Verhaltenskodices sowie darüber hinaus allfällige branchenübliche Gebräuche und Richtlinien, Letztere auch wenn sie nicht von einer Behörde erlassenen worden sind, ausnahmslos und genauestens einzuhalten.

3.2      Die notwendigen Informationen über die Bestimmungen in den einzelnen Ländern hat der Kunde grundsätzlich selbst einzuholen.

3.3      Beschreibung des angebotenen Dienstes sowie der Werbemaßnahmen:

Der angebotene Dienst ist im Antragsformular detailliert zu beschreiben, ebenso sämtliche Werbemaßnahmen hierfür. Jede Änderung oder Ergänzung muss der telequest schriftlich vorab mit allen notwendigen Unterlagen bekannt gegeben werden. Diese Mitteilung wird Bestandteil des Vertrages. Der Kunde kann auch schriftlich dazu aufgefordert werden, Unterlagen über Dienste, die über mit dem Prüfsiegel versehene Servicerufnummern erfolgen, vorzulegen. Der telequest steht es frei, für den abgeänderten Dienst (auch die Änderung der Werbemaßnahmen gilt als Abänderung des Dienstes) das Prüfsiegel mit dem Wirksamwerden der Änderung zu entziehen, falls das abgeänderte Service oder eine abgeänderte/neue Werbemaßnahme nicht mehr den Richtlinien entspricht.

3.4      Geheimhaltungspflicht:

Der Kunde verpflichtet sich und seine Mitarbeiter zur strengsten Geheimhaltung aller Informationen, die mit dieser Geschäftsbeziehung in Zusammenhang stehen. Dies gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.

3.5      Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Endkundenbeschwerden binnen angemessener Frist zu bearbeiten und bei berechtigten Beschwerden die Beschwerdeführer in geeigneter Weise zu entschädigen.

3.6      Informationspflicht:

3.6.1  Datenänderung

Jede Änderung der Telefonnummer, des Namens, der Firma, der Rechtsform, des Geschäftssitzes, der Rechnungsanschrift oder der Bankverbindung ist der telequest unverzüglich und schriftlich mitzuteilen.

3.6.2  Verfahren vor Gericht und Behörden

Droht dem Kunden ein Verfahren vor einem Gericht oder einer Behörde, das im Zusammenhang mit dem von der telequest zur Verfügung gestellten Prüfsiegel steht bzw. das auch Folgen für die telequest haben kann, ist dies der telequest umgehend schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere auch für die Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens.

 

4         Sanktionen

4.1      Der telequest steht es frei, die Servicerufnummern der Kunden in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen, mit oder ohne Verdachtsmomente zu prüfen. Im Falle einer Beschwerde durch einen Endkunden oder von einer anderen Seite ist die telequest jedoch verpflichtet, dieser nachzugehen.

Führt die telequest eine Untersuchung über einen möglichen Missbrauch des von ihr zur Verfügung gestellten Prüfsiegels durch, ist der Kunde zur aktiven Unterstützung verpflichtet, unter anderem durch Herausgabe von erforderlichen Unterlagen und Informationen.

4.2      Ergibt die Prüfung, dass der Kunde gegen 3.1 oder andere Pflichten verstoßen hat, kann telequest nach eigenem Ermesen eine, mehrere oder alle der folgenden Maßnahmen ergreifen:

4.2.1  Ermahnung: Der Kunde wird von telequest ermahnt, den Verstoß umgehend zu beseitigen. Der Kunde ist verpflichtet, diesem Auftrag schnellstmöglich nachzukommen.

4.2.2  Aussetzung: Telequest kann dem Kunden das Prüfsiegel für einen bestimmten Zeitraum entziehen und zugleich den Auftrag erteilen, binnen einer angemessenen und vorzugebenden Frist den Verstoß zu beseitigen. Falls der Kunde den Verstoß nicht binnen der gesetzten Frist beseitigt, wird ihm telequest das Prüfsiegel entziehen.

4.2.3  Entzug: Telequest kann dem Kunden das Prüfsiegel mit sofortiger Wirkung entziehen.

4.2.4  Vertragsstrafe: Telequest kann dem Kunden für jeden Verstoß die Zahlung einer Vertragsstrafe zwischen EUR 5.000,-- und EUR 50.000,-- auftragen. Der Kunde hat die Vertragsstrafe binnen 14 Tagen auf ein von der telequest bekanntzugebendes Konto zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug gilt 6.4. Die Verhängung einer Vertragsstrafe hindert telequest nicht, einen allfällig verursachten Schaden ebenso geltend zu machen.

4.2.5  4.2.2 und 4.2.3. können entweder nur für die jeweils betroffene(n) Rufnummer(n) oder bei schweren Verstößen für sämtliche Rufnummern des Kunden vorgeschrieben werden. 4.2.4 kann mit allen anderen Sanktionen kombiniert werden.

4.3      Das Ergebnis der Überprüfung durch die telequest ist für den Kunden bindend und kann nur auf dem ordentlichen Gerichtsweg angefochten werden.

4.4      Aus dem Ergreifen oder Nichtergreifen einer bestimmten Maßnahme bei einem Verstoß kann nichts für künftige Verstöße abgeleitet werden.

4.5      Die Maßnahmen nach 4.2 können von telequest auch dann ergriffen werden, wenn ein Grund vorliegt, der telequest zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt bzw. berechtigen würde.

4.6      Erhaltene Vertragsstrafen werden von der telequest zu 50% gemeinnützigen/wohltätigen Organisationen gespendet und zu 50% zur Abdeckung des Verwaltungs- und Marketingaufwands für das Prüfsiegel verwendet.

 

5         Haftung

5.1      Haftung der telequest

5.1.1  Die telequest stellt dem Kunden das Prüfsiegel zur Verfügung und überprüft die Einhaltung der vereinbarten Kriterien gemäß 4.1.

Telequest übernimmt jedoch keinerlei Haftung für die vom Kunden unter dem Prüfsiegel angebotenen Dienste. Eine Haftung der telequest gegenüber Dritten in Zusammenhang mit dem Prüfsiegel wird ausgeschlossen. Sollte die telequest dennoch von dritter Seite, aus welchem Grund auch immer, in Anspruch genommen werden, so wird sich telequest am Kunden schad- und klaglos halten.

5.1.2  Die telequest haftet grundsätzlich nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

5.1.3  Die Haftung für Schäden wird bis zum Gegenwert der bezogenen Leistung übernommen, höchstens jedoch mit einem Betrag von € 3.500,--. Sind mehrere Personen geschädigt, ist der Höchstbetrag anteilsmäßig aufzuteilen.

5.1.4  Keine Haftung kann übernommen werden

a)        für indirekte Schäden und Folgeschäden, soweit gesetzliche Bestimmungen es zulassen;

b)        für Schäden, die der Kunde hätte verhindern können;

c)        in Fällen höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse;

d)        für Reklamationen und Einsprüche von Endkunden, die den Inhalt eines Dienstes betreffen – der Kunde hat die telequest in solchen Fällen vollkommen schad- und klaglos zu halten;

5.1.5  Die genannten Haftungsausschlüsse und Einschränkungen gelten auch für die Mitarbeiter und Vertreter der telequest.

5.1.6  Verletzt der Kunde eine Bestimmung dieser BGB, haftet er der telequest für alle Schäden, die ihr dadurch entstehen.

 

6         Entgelte und Zahlungsbedingungen

6.1      Die vom Kunden zu entrichtenden Entgelte ergeben sich grundsätzlich aus dem entsprechenden Antragsformular.

6.2      Die telequest behält sich vor, die Preise und Entgelte entsprechend der Marktlage anzupassen.

6.3      Der Kunde darf nur mit gerichtlich festgestellten oder schriftlich anerkannten Forderungen aufrechnen (grundsätzliches Aufrechnungsverbot für den Kunden).

Das Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

6.4      Die telequest ist berechtigt, alle fälligen Beträge auf die Gutschriften aufzurechnen, die der Kunde der telequest aus der gegenständlichen Vereinbarung zur Zahlung schuldet.

6.5      Forderungen an den Kunden sind mit Zugang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug prompt fällig und zahlbar. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Verzugszinsen in der Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verrechnet.

Entstehen durch den Zahlungsverzug weitere Kosten und Spesen, werden diese dem Kunden verrechnet. Die telequest behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen den Kunden ausdrücklich vor.

6.6      Die telequest kann für anfallende Zahlungsbeträge vom Kunden angemessene Vorauszahlungen, eine Einzugsermächtigung für ein Konto des Kunden oder die Vorlage einer Bürgschaft eines Kreditinstitutes mit Sitz in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verlangen.

 

7         Dauer

Das Vertragsverhältnis wird, gemessen ab dem Zeitpunkt der Annahme des Antrages durch telequest, für ein Jahr geschlossen und verlängert sich mangels einer Kündigung jeweils automatisch um ein weiteres Jahr. Das Vertragsverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf der jeweiligen Befristung zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist als solche zu deklarieren.

Jeder einzelne Antrag auf Zuteilung des Prüfsiegels für eine Servicerufnummer wird als eigener Vertrag mit einer eigenen Laufzeit betrachtet. Im Falle eines Antrages für mehrere Servicerufnummern wird hinsichtlich der Laufzeit ebenfalls jede Servicerufnummer einzeln betrachtet.

 

7.1      Außerordentliche Kündigung

Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich möglich. Wichtige Gründe können sein:

a)        wenn telequest den Dienst „Prüfsiegel“ einstellt;

b)        wenn nach Vertragsabschluss Umstände außerhalb der Sphäre der telequest eintreten, die es der telequest unmöglich machen, ihre Leistungen zu erbringen;

c)        bei missbräuchlicher Verwendung des ‌Prüfsiegels durch den Kunden;

d)        wenn der Kunde wesentliche Pflichten verletzt (z.B. 3.1);

e)        wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder wenn berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit auftreten;

f)         wenn Umstände offenkundig werden, die einen Strafrechtstatbestand durch den Kunden, seiner Gehilfen oder seiner Kunden annehmen lassen;

g)        bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, bei Abweisung eines solchen mangels Vermögens oder bei Beantragung eines außergerichtlichen Ausgleichsverfahrens;

h)        wenn der Kunde bewusst falsche Angaben über seine Person, Firma, Kreditwürdigkeit, Adresse oder Bankverbindung gemacht hat;

7.2      Folgen der Kündigung (ordentliche und außerordentliche)

a)        Eine Kündigung begründet für den Kunden keinen Schaden­ersatzanspruch gegen die telequest.

b)        Kündigt der Kunde, bevor die Leistungspflicht der telequest begonnen hat, so ist er zum Ersatz der bereits entstandenen Kosten verpflichtet.

 

8         Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen

8.1      Sämtliche Informationen und Dokumente, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis des Kunden und der telequest stehen, sind von beiden Vertragsteilen vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Vertragspartner sind in diesem Fall auch für das Verhalten ihrer Mitarbeiter verantwortlich.

8.2      Kundendaten werden von der telequest streng vertraulich behandelt. Eine Weitergabe erfolgt nur ausnahmsweise aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund eines behördlichen Auftrages und nur an hierzu autorisierte staatliche Behörden. Ebenso kann telequest beschwerdeführenden Endkunden jene Kundendaten bekannt geben, die zur weiteren Verfolgung der jeweiligen Beschwerde zweckmäßig erscheinen.

8.3      Es wird vereinbart, dass die Inhalte und Konditionen des gegenständlichen Vertrages nicht veröffentlicht bzw. Dritten zugänglich gemacht werden dürfen.

8.4      Telequest ist jedoch berechtigt, die Kundendaten (Firmenname, Adresse, Ansprechpartner, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) sämtlicher Inhaber des Prüfsiegels zusammen mit den jeweiligen Servicerufnummern auf ihrer Homepage oder sonst in geeigneter Form zu veröffentlichen.

8.5      Ebenso ist telequest berechtigt, eine Blacklist in geeigneter Form zu veröffentlichen. Diese Blacklist dient der Ersichtlichmachung von Verstößen samt dem jeweiligen Firmennamen, der betroffenen Servicerufnummer und allfälliger Sanktionen.

 

9         Abtretung

9.1      Eine Abtretung seiner Rechte und Pflichten an Dritte darf der Kunde nur mit ausdrücklicher Zustimmung der telequest vornehmen.

9.2      Die telequest ist berechtigt, den Vertrag an ein anderes Unternehmen zu übertragen.

 

10      Änderungen der BGB

10.1   Alle Änderungen bedürfen der Schriftform.

10.2   Die telequest ist berechtigt, diese BGB und alle anderen vertraglichen Vereinbarungen jederzeit zu ändern. Alle Änderungen werden dem Kunden schriftlich (auch per Telefax) mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten (Änderungsstichtag) mitgeteilt. Ergeben sich für den Kunden Nachteile, hat er das Recht, zum Änderungsstichtag der neuen Vereinbarungen zu kündigen. Die Kündigung muss der telequest bis zum Änderungsstichtag zugegangen sein.

 

11     

Gerichtsstand – anwendbares Recht<//strong>

        Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in Graz und die Anwendung österreichischen Rechts mit Ausnahme der Bestimmungen des österreichischen internationalen Privatrechts vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

12      Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser BGB unwirksam sein oder sollte sich in diesen BGB eine Lücke befinden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt jene als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen am nächsten kommt. Im Fall einer Lücke gilt jene Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem wirtschaftlichen Zweck Inhalt dieser BGB geworden wäre.

 

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